Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

 

1. Allgemeines

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma UNO Fenstersysteme GmbH, Wilhelmstr. 73, 52249 Eschweiler (im folgenden "AN" genannt), mit dem Auftraggeber (im folgenden "AG" genannt).

 

2. Rechtsanwendung/ VOB/B

Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

 

3. Angebote und Unterlagen

Zeichnungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen des AN dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzt werden. Bei Nichterteilung eines Auftrages ist der AN berechtigt, sämtliche Unterlagen zurückzufordern. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

4. Lieferung und Lieferverzug

4.1 Sofern der AN zur Bezeichnung des bestellten Kaufgegenstandes Namen, Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine daraus keine Rechte her­geleitet werden, wenn eine gleiche oder bessere Qualität geliefert wird.

4.2 Höhere Gewalt oder bei dem AN oder seinen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den AN ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern zugesagte Liefertermine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind ausgeschlossen. Sobald für den AN eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, hat er der AG hierüber unverzüglich benachrichtigen.

 

5. Haftung

In allen Fällen, in denen der AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

6. Pauschalierter Schadensersatz

6.1 Tritt der AG, ohne hierzu berechtigt zu sein, vor Einleitung der Fertigung vom Vertrag zurück oder gibt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er den Vertrag nicht ausführen lassen möchte, kann der AN einen pauschalierten Betrag in Höhe von 25 % des Auftragswertes als entstan­denen Schaden (entgangener Gewinn), geltend machen, wobei der Nachweis eines geringeren Schadens durch den AG möglich ist.

6.2 Nach Beginn der Vorbereitungsmaßnahmen zur Auftragsdurchführung durch Materialdispositionen oder ähnlichem treten zu diesem pauschalen Betrag weitere nachgewiesene Kosten hinzu.

 

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Bedingungen oder einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.